In der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentumsanlage kann vorgesehen sein, dass Streitigkeiten zwischen einzelnen Eigentümern zunächst in einem internen Schlichtungsverfahren zu behandeln sind. Be-dingung: Ist eine Einigung dort nicht zu erzielen, so steht der Weg zum Gericht frei. (Hier hatten sich Eigen-tümer durch eine von einem anderen Eigentümer angebrachte Pergola gestört gefühlt. Sie schalteten sofort das Amtsgericht ein, weil ihnen der Klageweg nicht verboten sein dürfe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das anders: Gerade weil der gerichtliche Schutz nicht ausgeschlossen sei, habe das "vorgeschaltete" Schlichtungsverfahren Bestand.) (AZ: 20 W 108/07)
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