– Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Klausel zu den vom Mieter zu erledigenden Schönheitsreparaturen (hier, weil starre Fristen dafür vorgegeben waren), so darf der Vermieter insofern "nachbessern", als er für die Zukunft einen Zuschlag zur Miete verlangen darf, weil nun er den Aufwand für die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. (Das Landgericht Düsseldorf billigte dem Vermieter einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent pro qm zu; die Vorinstanz hatte 71 Cent angesetzt.) (AZ: 21 S 375/05) Der Bundesgerichtshof entscheidet endgültig. (AZ: VIII ZR 181/07)
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Kompetenz, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verbunden mit einer freundlichen Service-Leistung ist für uns als Dienstleister oberstes Gebot!
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