Wird ein Verbraucher in einem Mitgliedsvertrag eines Sportstudios formularmäßig dazu verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, so ist dies zulässig. Laut ARAG Experten liegt eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge oder größere, aber regelmäßig gleich bleibende Beträge handelt (BGH III ZR 330/07).